Rechtsschutzversicherung – und die Vorerstreckungsklausel
Die so genannte Vorerstreckungsklausel des § 4 Abs. 3 Buchst. a) der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2008) ist intransparent und mithin nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
Für die Festlegung des dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers …
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