Der Verlust des Bargelds beim Einbruch

Mit einer Begrenzung der Einstandspflicht einer Hausratversicherung für Bargeldbeträge, die nicht in einem Tresor aufbewahrt werden, hat ein Versicherungsnehmer zu rechnen.

So ein Hinweis des Oberlandesgerichts Oldenburg1 in dem hier vorliegenden Fall eines Restaurantbesitzers, der nach einem Einbruch einen ansehnlichen Geldbetrag von seiner Versicherung ersetzt bekommen wollte. In seinen Privaträumen hatte der Restaurantbesitzer aus Osnabrück Trinkgelder aus dem Geschäftsbetrieb aufbewahrt. Diese erhebliche Geldsumme hatte er nach einem Einbruch seiner Versicherung als Schaden gemeldet. Nachdem diese sich weigerte, den vollen Betrag zu ersetzen, hat der Restaurantbesitzer Klage erhoben. Die Hausratversicherung verwies auf ihre allgemeinen Versicherungsbedingungen, in denen festgehalten ist, dass Bargeld, wenn es nicht in einem Tresor aufbewahrt wird, nur bis zu einem Betrag von 1.100,00 Euro ersetzt wird. Seine Klage hat der Restaurantbesitzer mit der Unwirksamkeit der Klausel begründet. Denn de Versicherung hätte ihn bei Vertragsabschluss gesondert auf eine solche Klausel hinweisen müssen. Darüber hinaus habe die Versicherung bei einem Restaurantbesitzer damit zu rechnen, dass die Trinkgelder in bar aufbewahrt werden.

Dieser Argumentation ist das Oberlandesgericht Oldenburg nicht gefolgt: Es bestehe keine gesonderte Hinweispflicht. Nach Meinung des Oberlandesgerichts könne auch von einem Laien erwartet werden, mit einer Begrenzung der Einstandspflicht der Versicherung zu rechnen, wenn es sich um Bargeldbeträge handelt, die nicht in einem Tresor aufbewahrt werden. Eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers liege nicht vor.

Diesen Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts hat den Restaurantbesitzer dazu veranlasst, seine Berufung zurückzunehmen. Also wird der entstandene Schaden nicht vollständig von der Versicherung ersetzt. Lediglich 1.100,00 Euro wird dem Versicherungsnehmer ausgezahlt. Welche Wertgegenstände neben dem Bargeld noch gestohlen oder auch beschädigt worden sind, ist nicht bekannt. Besteht keine Versicherung, bleibt der Bestohlene auf dem Schaden sitzen bzw. muss aus eigenen Mitteln Neuanschaffungen tätigen bzw. Reparaturen vornehmen. Üblicherweise kann aber auch eine Versicherung nicht in jedem Fall den kompletten Schaden ersetzen. Da ist es durchaus von Vorteil, wenn man auf ein finanzielles Polster zurückgreifen kann. Leider besitzt in der heutigen Zeit aber längst nicht Jeder solche Rücklagen, so dass hier über eine ander Finanzierung nachgedacht werden muss: Für die wichtigsten Anschaffungen wird in dieser Situation in Erwägung gezogen, einen Kredit zu beantragen. Doch allein mit dem Entschluss ist das Problem noch nicht beseitigt.

Oftmals wissen die Betroffenen nicht einmal, ob es für sie überhaupt möglich ist, einen Kredit zu erhalten. Erste hilfreiche Anregungen und Informationen zum Thema Kredit lassen sich u.a. in einem Forum im Internet finden. Hier können auch direkt die brennensten Finanzfragen beantwortet werden. So erhält man einen groben Überblick bezüglich der Thematik und kann sich auf die weitere Vorgehensweise bei den Banken und Kreditinstituten einstellen.

  1. OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 13.01.2017 – 5 U162/16 []