Abtretung einer Kapitallebensversicherung – als Rechtsdienstleistung?

Mit der Wirksamkeit der Abtretung von Rechten aus einer Kapitallebensversicherung an ein Unternehmen, das sich geschäftsmäßig mit der Rückabwicklung solcher Versicherungsverträge befasst (hier: „Auslegungs- und Änderungsvereinbarung“, AÄV), hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen – und eine derartige Abtretung wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetzes als nichtig beurteilt:

Zunächst ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, die in der ursprünglichen Vereinbarung enthaltene Abtretung sei wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 i.V.m. § 3 RDG gemäß § 134 BGB nichtig. Dies hat der Bundesgerichtshof zu einer entsprechenden Vereinbarung mit Urteil vom 11.12 2013 entschieden und im Einzelnen begründet1.

Daran ändert nichts, dass die Abwicklerin im Revisionsverfahren behauptet, seit Oktober 2015 als Rechtsdienstleister für den Bereich Inkassodienstleistungen registriert bzw. eingetragen zu sein. Diese Registrierung ist konstitutive Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufsausübung, weshalb letztere vor der Registrierung untersagt ist2. Eine Rückwirkung kommt der Registrierung nicht zu.

Auch die spätere weitere Abtretung zu geänderten Konditionen („AÄV“) sah der Bundesgerichtshofs wegen eines Verstoßes gegen das RDG als nichtig an:

Dies folgt aus der Vereinbarung zur Fälligkeit des „Kaufpreises“, der sich nicht nur gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der AGB nach dem Rückkaufswert richtet, sondern gemäß Satz 3 um den vereinbarten Anteil an den künftigen Erstattungen erhöht3.

Der wirtschaftliche Zweck des „Geldzurück!-Auftrages“ erschöpft sich, wie sich nicht nur den vorgenannten Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 der AGB, sondern insbesondere auch der Präambel zu diesem Auftrag sowie § 2 Abs. 5 der AGB entnehmen lässt, nicht darin, die Abwicklerin mit der Einziehung des Rückkaufswertes zu beauftragen, den der Versicherungsnehmer in der Regel ohne Weiteres selbst vom Versicherer durch Kündigung des Lebensversicherungsvertrages erlangen könnte. Vielmehr zielt der „Geldzurück!-Auftrag“ vor allem darauf, die sogenannten künftigen Erstattungen zu realisieren, nämlich nach Möglichkeit eine Rückerstattung der eingezahlten Versicherungsprämien (so ausdrücklich § 2 Abs. 5 Satz 1 AGB) und weitere Leistungen, etwa eine Nutzungsentschädigung für die Prämien; vom Versicherer zu erhalten. Demgemäß setzt sich der Kaufpreis, den die Abwicklerin an den Versicherungsnehmer zu leisten hat, aus den vorgenannten Teilen zusammen, wobei der Umstand, dass der Versicherungsnehmer an den so genannten künftigen Erstattungen nur zu einem im Vertrag festgelegten Anteil zu beteiligen ist, deutlich macht, dass die Vertragsparteien in der Realisierung der künftigen Erstattungen den Kern der von der Abwicklerin zu übernehmenden Aufgabe sehen. Zu Recht hat das Berufungsgericht deshalb festgestellt, die Geltendmachung des jeweiligen Mehrerlöses sei der eigentliche Zweck des Tätigwerdens der Abwicklerin.

Dass die Auszahlung desjenigen Teils des Kaufpreises, der nach § 3 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der AGB auf einem festgelegten Anteil an den künftigen Erstattungen beruht, nicht vor einer erfolgreichen Beitreibung beim Versicherer fällig wird, ergibt sich nicht nur aus der Bezeichnung als „künftige Erstattungen“4, sondern auch aus der ausdrücklichen Fälligkeitsregelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 AGB. Hieran ändert die AÄV vom 05.06.2013 nichts. Zwar heißt es unter III 2 der AÄV am Ende, das bei der Verfolgung weiterer etwaig bestehender Ansprüche bestehende wirtschaftliche Risiko, insbesondere das Kostenrisiko der rechtlichen Auseinandersetzung, trage die Abwicklerin „vollumfänglich“. Hierbei handelt es sich aber – nachdem die AÄV die vorgenannte Fälligkeitsregelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 AGB jedenfalls hinsichtlich der künftigen Erstattungen nicht außer Kraft setzt lediglich um eine unzutreffende rechtliche Schlussfolgerung ohne eigenen Regelungsgehalt, zumal die AÄV im Übrigen auch die in § 2 Abs. 5 der AGB des „Geldzurück!-Auftrages“ der Abwicklerin eingeräumte Befugnis, die rechtliche Auseinandersetzung mit dem Versicherer nach ihrer Wahl im eigenen Namen oder im Namen des Verkäufers (Versicherungsnehmers) zu führen, unverändert lässt.

Jedenfalls für den vereinbarten Anteil an künftigen Erstattungen, der wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat – das entscheidende Ziel für den Vertragsabschluss darstellt, bleibt es mithin dabei, dass der Versicherungsnehmer ihn nur dann erhalten soll, wenn die Abwicklerin eine entsprechende Zahlung des Versicherers durchsetzen kann. Das zeigt, dass das wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der für den Vertrag wesentlichen künftigen Erstattungen weiterhin beim Versicherungsnehmer verbleibt.

Entgegen der Auffassung der Revision ist es unerheblich, dass ein Anspruch auf den Rückkaufswert übersteigende künftige Erstattungen im Streitfall von der Abwicklerin nicht geltend gemacht wird. Ob die im „Geldzurück!-Auftrag“ getroffenen Vereinbarungen gegen das RDG verstoßen, ist unabhängig davon zu beurteilen, in welchem Umfang die Abwicklerin im Weiteren von den ihr eingeräumten Rechten Gebrauch machen will.

Ob auch hinsichtlich des auf dem Rückkaufswert basierenden Teils des Kaufpreises im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 der AGB das wirtschaftliche Risiko der Beitreibung beim Versicherungsnehmer verbleibt, weil nach – III 2 der AÄV vom 05.06.2013 die Kaufpreiszahlung mit Eingang der in § 3 Abs. 1 Satz 2 der AGB benannten Bestätigung des Versicherers fällig werden soll, kann danach offen bleiben. Denn wegen des oben dargelegten Gesamtzwecks des „Geldzurück!-Auftrages“ hat schon die Regelung über die künftigen Erstattungen einen Verstoß gegen die Gesamtvereinbarung in § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 3 RDG zur Folge (§ 139 BGB).

Eine ausreichende Übernahme des gesamten Beitreibungsrisikos durch die Abwicklerin ergibt sich auch nicht aus der Regelung unter III 2 Absatz 1 der AÄV. Zwar heißt es auch dort, die Käuferin übernehme das Bonitätsrisiko „vollumfänglich“. Ausweislich der Verknüpfung mit der im ersten Satzteil genannten Fälligkeitsregelung des § 3 Abs. 1 der AGB durch das Wort „mithin“ wird eine solche Risikoübernahme aber lediglich daraus gefolgert, dass die an den Verkäufer zu leistende Kaufpreiszahlung mit Eingang der Bestätigung des Versicherers fällig wird. Aus dieser Fälligkeitsregelung, die ohnehin nur den aus dem Rückkaufswert abgeleiteten Teil des Kaufpreises, nicht jedoch die darüber hinausgehenden weiteren Erstattungen betrifft, ergibt sich die vollumfängliche Übernahme des Bonitätsrisikos nach dem oben Gesagten gerade nicht.

Ein anerkennenswertes Interesse des Versicherungsnehmers an der Durchsetzung der Mehrerlösforderungen entfällt nicht deswegen, weil die Vereinbarung keine Pflicht zur gerichtlichen Beitreibung durch die Abwicklerin vorsieht. Aus der Regelung unter III 2 AÄV, die Abwicklerin entscheide autonom, „ob und welche Maßnahmen sie zur Verfolgung weiterer etwaig bestehender Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft einleitet“, folgt nicht, dass sie fortan allein im eigenen Interesse tätig wird. Werden Mehrerlösansprüche realisiert, erhält der Versicherungsnehmer seinen Anteil in Höhe der vereinbarten Beteiligung.

Das Vorbringen der Revision, die Parteien des „Geldzurück!-Auftrages“ hätten mit der AÄV diese Vereinbarungen wirksam aufrecht erhalten, hilfsweise neu abschließen wollen, wenn eine spätere – nach der Behauptung der Abwicklerin inzwischen auch erfolgte – Eintragung im Register gezeigt hätte, dass das RDG der Tätigkeit der Abwicklerin nicht entgegenstehe, kann im Revisionsverfahren schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil es hierzu an Feststellungen der Tatgerichte fehlt.

Die Abtretungsempfängerin vermag auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, die Versicherungsgesellschaft könne sich auf die Unwirksamkeit der Abtretung nicht berufen.

Verstößt ein Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot, hat das wie auch die Revision zutreffend sieht im Regelfall eine absolute Nichtigkeit zur Folge, die das Rechtsgeschäft unabhängig vom Willen der Beteiligten zerstört5. Diese Wirkung tritt gegenüber jedermann ein. Anders als die Revision meint, gilt auch bei Abtretungs- und Inkassofällen der hier in Rede stehenden Art im Verhältnis zum Schuldner keine Ausnahme. Dass das RDG nicht ihn, sondern allein den Zedenten schützen wolle, überzeugt nicht. Das RDG dient dazu, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG)6. Schon mit dieser Zweckrichtung wäre es unvereinbar, den unbefugten Rechtsdienstleister gleichwohl gegenüber dem Schuldner in den Stand zu setzen, seine gesetzlich missbilligte Tätigkeit weiterzuführen.

Überdies dient der hier betroffene § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG auch dem Schutz des Schuldners7. Die als eigenständiges Geschäft betriebene Forderungseinziehung auf fremde Rechnung ist deswegen in den Tatbestand der Rechtsdienstleistung einbezogen worden, weil dieser Bereich nicht nur für den Auftraggeber des Inkassounternehmers, sondern auch für die Schuldner von erheblicher Bedeutung ist8. Dem Schuldner kann, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, nicht das Risiko aufgebürdet werden, an einen Nichtberechtigten zu leisten und im Ergebnis doppelt zahlen zu müssen.

Der Versicherungsgesellschaft ist es auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Nichtigkeit der Abtretung zu berufen. Die Berufung auf die Nichtigkeit eines Vertrages kann in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine unzulässige Rechtsausübung darstellen9. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Insbesondere kommt der Versicherungsgesellschaft, anders als die Revision meint, nicht die Rechtsmacht zu, durch die Verweigerung der Bestätigung über die Wirksamkeit der Vereinbarung zu entscheiden. Die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes folgt wie dargelegt – aus dem Verstoß gegen das gesetzliche Verbot.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Januar 2017 – IV ZR 340/13

  1. BGH, Urteil vom 11.12 2013 – IV ZR 136/13 []
  2. Rillig in Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. Vor §§ 10 ff. Rn. 1 und § 10 Rn. 124; Lamm in Dreyer/Lamm/Müller, RDG, § 10 Rn. 2; Suppé in Grunewald/Römermann, RDG, § 10 Rn. 24; vgl. auch LSG BW, Beschluss vom 29.11.2012 – L 8 SB 2721/12 26 []
  3. vgl. BGH, Urteil vom 11.12 2013 – IV ZR 136/13 21 []
  4. BGH, Urteil vom 11.12 2013 – IV ZR 46/13, VersR 2014, 183 Rn. 21 []
  5. RGZ 111, 26, 28 []
  6. vgl. auch BGH, Urteil vom 11.12 2013 – IV ZR 46/13, VersR 2014, 183 Rn. 14 und BT-Drs. 16/3655 S. 45 []
  7. Deckenbrock/Henssler in Deckenbrock/Henssler, RDG 4. Aufl. § 2 Rn. 68; Kleine-Cosack, RDG 3. Aufl. § 2 Rn. 89 []
  8. BT-Drs. 16/3655 S. 48 []
  9. BGH, Urteil vom 05.05.1992 – X ZR 134/90, BGHZ 118, 182, unter II 3 a m.w.N. []