Der Sturz aus dem Fenster – und die Unfallversicherung
Der dem Versicherer obliegende Nachweis, dass der unfallursächliche Sturz aus einem Fenster nur entweder auf Freiwilligkeit (suizidale Absicht) oder auf einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung beruhen kann, ist nicht geführt, wenn ein vom Versicherten dargestellter plausibler Ablauf, bei dem der Sturz auf dem bloßen Verlust des Gleichgewichts ohne innere Ursache beruhen kann, nicht widerlegt ist.
Für die Frage, ob die Einwirkung „von außen“ erfolgt, kommt es nur auf das Ereignis an, das die erste Gesundheitsschädigung unmittelbar herbeigeführt hat, nicht auf die jeweiligen Ursachen für dieses Ereignis, bei denen es sich auch um Eigenbewegungen bzw. körperinterne Vorgänge handeln kann1. Ist die Verletzung – wie hier – unmittelbare Folge des Aufpralls auf den Boden, liegt daher ein von außen wirkendes Ereignis vor2.
Die Gesundheitsschädigung war im vorliegenden Fall auch unfreiwillig.
Wenngleich dieses Merkmal Bestandteil des in den Bedingungen verwendeten Unfallbegriffs ist und damit eine Voraussetzung der Leistungspflicht des Versicherers beschreibt, trifft die Beweislast für die Unfreiwilligkeit nicht den Versicherungsnehmer. Vielmehr wird die Unfreiwilligkeit nach § 178 Abs. 2 Satz 2 VVG bis zum Beweis des Gegenteils vermutet3. Den Beweis des Gegenteils hat die Versicherungsgesellschaft nicht erbracht.
Ein Anscheinsbeweis für eine vorsätzliche Selbsttötung scheidet aus, da es um eine individuelle Willensentscheidung geht, die einer typisierenden Betrachtung nicht zugänglich ist4.
Zwar kommt grundsätzlich ein Indizienbeweis in Betracht; das Gericht kann in freier Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) aufgrund von Erfahrungssätzen und Hilfstatsachen zu der Überzeugung gelangen, die Vermutung sei widerlegt5. Dies erfordert ein für das praktische Leben brauchbares Maß an Gewissheit, das restlichen Zweifeln Schweigen gebietet6. Hier lässt sich aber weder aus den unstreitigen noch aus den von der Versicherungsgesellschaft unter Beweis gestellten Umständen schließen, dass sich die versicherte Person willentlich aus dem Fenster gestürzt hat.
Die Erklärung der versicherten Person, sie sei auf den Sessel gestiegen, um an den Fenstergriff zu gelangen, ist plausibel und nicht widerlegt. Dabei kommt es weder auf ihre exakte Körpergröße an noch auf die Behauptung der Versicherungsgesellschaft, der versicherten Person sei es auch ohne Besteigen des Sessels möglich gewesen, das Fenster zu öffnen. Der Sessel befand sich nach dem Vortrag der versicherten Person und den von der Polizei gefertigten Aufnahmen zum Zeitpunkt des Vorfalls unmittelbar an der Wand unter dem Fenster und dem Fenstergriff. Daher ist es nachvollziehbar, dass die versicherte Person, die nicht groß gewachsen ist, diesen als Aufstiegshilfe genutzt hat, um leichter das Fenster zu öffnen.
Dass die versicherte Person im Rahmen der informatorischen Anhörung angegeben hat, sie sei zum Zeitpunkt des Sturzes bei der Ärztin Dr. H. wegen einer Depression in Behandlung gewesen und habe die ihr verschriebenen Medikamente nicht konsequent genommen, ist kein hinreichendes Indiz für eine Suizidabsicht in der konkreten Situation.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht auf Grund der Zeugenaussagen in der Ermittlungsakte. Da diese Zeugen von der Versicherungsgesellschaft lediglich zum Beweis der schon in der Ermittlungsakte festgehaltenen Aussagen benannt sind, waren sie im vorliegenden Verfahren nicht erneut zu vernehmen. Die von der Versicherungsgesellschaft geltend gemachten Ausschlussgründe wären auch bei Zugrundelegung dieser Aussagen nicht bewiesen.
Nach dem Inhalt der Ermittlungsakte hat der inzwischen verstorbene Ehemann der versicherte Person nach dem Vorfall gegenüber KK D. angegeben, dass die versicherte Person vor dem Sturz geäußert habe, sie benötige frische Luft. Plötzlich habe sie mehrmals, offenbar grundlos um Hilfe geschrien, woraufhin er sie an der Hüfte ergriffen und leicht vom Fenster weggezogen habe. Kurz darauf habe er sie auf der Fensterbank knien sehen, woraufhin sie plötzlich in die Tiefe gestürzt sei.
Wie die versicherte Person auf der Fensterbank gekniet hat, und wie sie dort hingelangt war, konnte der verstorbene Ehemann auf Nachfrage nicht näher beschreiben. Auch bei einer Vernehmung des damals die Vernehmung führenden Zeugen D. bliebe dies daher offen. Diese Aussage des Ehemanns der versicherte Person lässt sich auch damit erklären, dass er beobachtet hat, wie die versicherte Person – auf dem Sessel stehend – ihre Knie am Fensterbrett abgestützt hat oder wie sie – schon im beginnenden Sturz – noch versucht hat, sich mit den Knien am Fensterbrett abzufangen. Nach Angaben des verstorbenen Ehemannes der versicherte Person ging „alles so schnell“, und er wusste nicht mehr, wie sie genau da kniete, vielleicht habe die versicherte Person das Gleichgewicht verloren. Jedenfalls hat er die Fußsohlen der versicherte Person nicht gesehen, was dafür spricht, dass sich diese noch auf dem oder in Richtung des Sessels befanden.
Nach Angaben des Sohnes der versicherte Person, des Zeugen Thorsten E., hat sie sich auf Grund manischer Depressionen und einer bipolaren Störung seit Jahrzenten in psychologischer Behandlung befunden. In den letzten Tagen habe sich der Zustand der versicherte Person auffällig verschlechtert. Todessehnsüchte habe seine Mutter nicht geäußert, obwohl sie im Jahr 2000 versucht habe, sich im Keller zu strangulieren. Auch diese polizeiliche Aussage lässt keine hinreichend sichere Schlussfolgerung auf den psychischen Zustand der versicherte Person zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vorfalls zu.
Dasselbe gilt für die telefonische Erklärung der behandelnden Ärztin Dr. H. Diese gab gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten an, dass sich die Geschehnisse – auch das Tragen von Straßenkleidung im Bett – mit einer akuten psychotischen Phase der versicherte Person erklären ließen. Eine Depression und eine Suizidalität habe nach ihrer Auffassung allerdings nicht vorgelegen.
Auch die vom Ehemann und von weiteren in der Nachbarschaft wohnhaften Zeugen berichteten Hilfeschreie sind – unterstellt, sie kamen von der versicherte Person – allenfalls ein Indiz für eine Geistes- oder Bewusstseinstörung, nicht aber für einen Suizidversuch. Sie können aber auch lediglich auf einer Atemnot (nach Angaben ihres verstorbenen Ehemanns äußerte sie damals, sie brauche frische Luft) der damals möglicherweise akut psychotischen versicherte Person beruhen.
Als für eine Freiwilligkeit sprechende – unstreitige oder unter Beweis gestellte – Indizien verbleiben damit die Grunderkrankung der versicherte Person (bipolare Störung), die Verschlechterung ihres Gesundheitszustands vor dem streitgegenständlichen Geschehen, ihre eigene Erklärung, sie habe sich zum Zeitpunkt des Vorfalls wegen einer Depression in Behandlung befunden, habe aber ihre Medikamente nicht regelmäßig genommen, sowie die unkonkrete Aussage des verstorbenen Ehemanns der versicherte Person. Diese Umstände lassen auch in einer Gesamtschau einen ausreichend sicheren Schluss auf einen Suizidversuch bzw. die Freiwilligkeit der Gesundheitsschädigung nicht zu.
Aus den unstreitigen und unter Beweis gestellten Umständen kann auch nicht geschlossen werden, dass der Sturz entweder in suizidaler Absicht erfolgt oder auf eine Bewusstseinsstörung im Sinne von Ziff. 5.01.1 AUB 2000 zurückzuführen ist. Vielmehr ist mit der von der versicherte Person selbst gegebenen Erklärung eine Ursache für einen unfreiwilligen Sturz denkbar, die den Ausschlusstatbestand nicht erfüllt.
Eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung im Sinne des Ausschlusstatbestands setzt nicht den Eintritt völliger Bewusstlosigkeit voraus, sondern es genügen solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten, die die gebotene und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage nicht mehr zulassen, die also den Versicherten außerstande setzen, den Sicherheitsanforderungen seiner Umwelt zu genügen. Eine solche Störung liegt vor, wenn die dem Versicherten bei normaler Verfassung innewohnende Fähigkeit, Sinneseindrücke schnell und genau zu erfassen, sie geistig zu verarbeiten und auf sie angemessen zu reagieren, ernstlich beeinträchtigt ist7.
Daraus, dass die versicherte Person den Sessel bestiegen hat und aus dem Fenster gestürzt ist, lässt sich – die Unfreiwilligkeit unterstellt – nicht folgern, dass die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit in diesem Ausmaß beeinträchtigt war. Es ist nicht auszuschließen, dass die versicherte Person den Sessel bestiegen hat, um an den Fenstergriff zu gelangen, auch wenn dieses Verhalten aufgrund der Sturzgefahr objektiv unvernünftig war. Dass sich jemand kurzzeitig irrational verhält und sich dadurch einer Gefahr aussetzt, kann viele Ursachen haben und lässt nicht ohne weiteres auf eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung schließen. Bei der von der versicherte Person durch das Besteigen des Sessels geschaffenen Ausgangslage kann sie auch ohne innere Ursache schlicht das Gleichgewicht verloren haben und sodann gestürzt sein. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des von der versicherte Person geschilderten Gefühls der Übelkeit und Luftnot. Dieses erklärt nur, weshalb sie das Fenster geöffnet hat. Aus ihrer Einlassung, sie habe sich damals wegen einer Depression in Behandlung befunden, habe aber ihre Medikamente nicht regelmäßig genommen, lässt sich ebenfalls nicht folgern, dass sie in der konkreten Situation in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt war. Auch unter weiterer Berücksichtigung der von mehreren Zeugen geschilderten Hilfeschreie kann eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung nicht mit dem erforderlichen Maß an Gewissheit angenommen werden.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 23. Februar 2018 – 12 U 111/17
- BGH, Urteil vom 06.07.2011- IV ZR 29/09 14; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. § 178 Rn. 3 [↩]
- BGH aaO [↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.04.1998 – IV ZR 118/97 10 [↩]
- BGH, Urteil vom 18.03.1987 – IVa ZR 205/85, BGHZ 100, 214 7; Knappmann aaO Rn. 26 m.w.N.; Leverenz in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. § 178 Rn.199 [↩]
- BGH, Urteil vom 18.03.1987 aaO; OLG Köln, Urteil vom 26.02.2003 – 5 U 178/99 2; OLG Hamm, VersR 1982, 64; KG, VersR 1987, 777; Knappmann aaO; Leverenz in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. § 178 Rn.198 [↩]
- BGH aaO [↩]
- BGH, Urteil vom 17.05.2000 – IV ZR 113/9919 m.w.N. [↩]