Klagen aus einem lichtensteinischen Lebensversicherungsvertrag – und der Gerichtsstand

Der Regelungsbereich der Übergangsvorschrift in Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG erfasst nicht die Gerichtsstandsregelung des § 215 VVG.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit begehrt der Versicherungsnehmer von der Versicherungsgesellschaft die Rückzahlung einer Versicherungsprämie wegen fehlerhafter Beratung bei Abschluss einer Lebensversicherung, aus bürgerlichrechtlicher Prospekthaftung sowie aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung. Anfang 2006 schloss er bei der Versicherungsgesellschaft, einem Versicherer mit Sitz in Liechtenstein, der Tochterunternehmen eines österreichischen Versicherungskonzerns ist, eine „Lebensversicherung mit Vermögensverwaltung“ gegen Zahlung einer Einmalprämie von 20.000 € ab. Dem Vertragsschluss ging eine Beratung des Versicherungsnehmers durch einen Untervermittler voraus, der dem Versicherungsnehmer unter Verwendung von zwei Broschüren das Versicherungsprodukt, das nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Bamberg eine komplexe und risikobehaftete Anlagestrategie für das verwaltete Anlagevermögen vorsah, erläutert hatte. Der Versicherungsnehmer leistete den Versicherungsbeitrag. Seine Anlage entwickelte sich in der Folge jedoch nicht wie von ihm erhofft. Inzwischen ist der fast vollständige Verlust des eingesetzten Kapitals eingetreten. Der Versicherungsnehmer macht geltend, durch den Untervermittler unzureichend über Kosten und Risiken sowie die Renditeaussichten der Kapitalanlage unterrichtet worden zu sein. Diese Pflichtverletzung müsse sich die Versicherungsgesellschaft gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, nachdem sie sich des Untervermittlers als Erfüllungsgehilfen bedient hätte. Zudem hafte die Versicherungsgesellschaft unter dem Gesichtspunkt der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung.

Seine auf Prämienrückzahlung gerichtete Klage hat der Versicherungsnehmer bei dem Landgericht Würzburch erhoben, in dessen Bezirk sich sein Wohnsitz befindet. Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat er durch seinen Prozessbevollmächtigten den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. erklären lassen und das geltend gemachte Rückforderungsbegehren auch hierauf gestützt.

Das Landgericht Würzburg hat die Klage mangels internationaler Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als unzulässig abgewiesen1. Das Oberlandesgericht Bamberg hat das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen2. Der Bundesgerichtshof bestätigte dies nun und wies die Revision des Versicherers, mit der dieser die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebte, zurück:

Das Oberlandesgericht Bamberg hat ausgeführt, die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich aus § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG.

Die vorrangigen Zuständigkeitsregelungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO 2001) und des Luganer Übereinkommens vom 30.10.2007 (LugÜ 2007) griffen nicht ein. Die EuGVVO 2001 gelte für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, das LugÜ 2007 für seine Zeichnerstaaten. Hierzu gehöre Liechtenstein jedoch nicht. Eine Anwendung von Art. 9 Abs. 2 EuGVVO 2001 im Hinblick auf die österreichische Konzernmutter der Versicherungsgesellschaft scheide aus.

Die internationale Zuständigkeit folge danach mittelbar aus den Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit. Insoweit sei § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG sowohl zeitlich als auch sachlich anwendbar. Gemäß Art. 1 Abs. 1 EGVVG, der ebenso wie Art. 1 Abs. 2 EGVVG auch für prozessrechtliche Vorschriften gelte, sei das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ab dem 1.01.2009 auch auf Versicherungsverträge anzuwenden, die vor der Neukodifikation abgeschlossen worden seien. Art. 1 Abs. 2 EGVVG erfasse die vorliegende Fallkonstellation aber nicht, in der die Abwicklung eines Versicherungsfalls nicht in Rede stehe. Eine analoge Anwendung scheide aus. In sachlicher Hinsicht umfasse § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG Ansprüche aus vorvertraglichem Verschulden ebenso wie bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückerstattung der Prämie nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.

Das hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Das Oberlandesgericht Bamberg hat zu Recht angenommen, dass die deutschen Gerichte gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG zur Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig sind. Dies gilt für alle vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Ansprüche.

Die nationalen Zuständigkeitsvorschriften werden hier nicht durch die Regelungen der EuGVVO 2001 oder des LugÜ 2007 verdrängt, die jeweils nach Maßgabe ihres Art. 4 Abs. 1 nicht anwendbar sind. Die Versicherungsgesellschaft hat weder im Sinne von Art. 4, 60 Abs. 1 EuGVVO 2001 ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates noch gemäß den Art. 4, 60 Abs. 1 LugÜ 2007 im Hoheitsgebiet eines durch das Übereinkommen, dem das Fürstentum Liechtenstein nicht beigetreten ist3, gebundenen Staates. Sie ist auch nicht mit Blick auf ihre österreichische Konzernmutter nach Art. 9 Abs. 2 EuGVVO 2001 und LugÜ 2007 so zu behandeln, wie wenn sie einen solchen Wohnsitz hätte. Ebenso ist für die Klage keine vom Wohnsitz unabhängige Zuständigkeit nach den vorrangigen Art. 22, 23 EuGVVO 2001 und LugÜ 2007 begründet, deren Voraussetzungen hier nicht vorliegen.

Die internationale Zuständigkeit für die Klage ergibt sich danach mittelbar aus den nationalen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit4, hier aus § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG.

Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass sich der Versicherungsnehmer auf keine vertraglichen Rechte beruft.

§ 215 Abs. 1 Satz 1 VVG setzt zwar nach seinem Wortlaut eine Klage „aus dem Versicherungsvertrag“ voraus. Dieser Begriff ist aber, wenn es – wie hier – um einen Versicherungsvertrag geht5, insofern weit auszulegen, als er alle Ansprüche umfasst, bei denen das Bestehen, Nichtbestehen oder Nichtmehrbestehen eines Versicherungsverhältnisses auch nur die Rolle einer klagebegründenden Behauptung spielt6. Sie erstreckt sich auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anbahnung, dem Abschluss, der Durchführung oder der Rückabwicklung eines Versicherungsvertrags7. Dies betrifft auch Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen, sofern diese im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertrag stehen, wie z.B. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Widerspruch oder aus deliktischer Haftung8.

Die Norm erfasst damit die Klage, soweit sie auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Versicherungsvertrags nach Widerspruch9 sowie auf Schadensersatz aus Beratungsverschulden bei Anbahnung des Versicherungsvertrags gerichtet ist. Letzteres schließt die Prospekthaftung im weiteren Sinne mit ein, die als Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss10 hier ebenfalls auf das Verhalten des Untervermittlers im Rahmen der Beratung des Versicherungsnehmers über die streitgegenständliche Versicherung abstellt. Nichts anderes gilt aber auch für eventuelle Ansprüche des Versicherungsnehmers aus Prospekthaftung im engeren Sinne. Denn unabhängig davon, ob man diese als quasivertraglich oder deliktisch qualifiziert11, stehen sie in engem Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag, von dessen Abschluss sie unmittelbar abhängen12.

Wie das Oberlandesgericht Bamberg im Ergebnis richtig erkannt hat, ist § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar, obgleich der Vertragsschluss noch vor der Reform des Versicherungsvertragsrechts erfolgte.

§ 215 VVG wurde im Zuge dieser Reform zum 1.01.2008 als Nachfolgevorschrift zu § 48 VVG a.F. in das neue Versicherungsvertragsgesetz aufgenommen. Umstritten ist, ob und in welchem Umfang die Vorschrift von Art. 1 EGVVG erfasst wird.

Eine Ansicht, die auch das Oberlandesgericht Bamberg vertritt, sieht den zeitlichen Anwendungsbereich des § 215 VVG als von Art. 1 Abs. 1 EGVVG geregelt an, weil dieser nicht zwischen verschiedenen Arten von Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes differenziere13. Innerhalb dieser Meinung herrscht wiederum darüber Streit, ob auch Art. 1 Abs. 2 EGVVG Anwendung findet.

Die einen wenden Art. 1 Abs. 2 EGVVG nicht an und halten § 215 VVG im Falle eines Altvertrags ab dem 1.01.2009 in zeitlicher Hinsicht ohne Einschränkung für anwendbar14.

Die anderen sehen – wie das Oberlandesgericht Bamberg – Art. 1 Abs. 2 EGVVG als einschlägig an und lassen § 215 VVG bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Altverträgen keine Anwendung finden, wenn es um einen Versicherungsfall geht, der bis zum 31.12 2008 eingetreten ist15. Dabei besteht wiederum darüber Uneinigkeit, ob sich die Anwendung von Art. 1 Abs. 2 EGVVG auf den dort geregelten Eintritt eines Versicherungsfalls beschränkt16 oder ob die Vorschrift auch Fälle umfasst, in denen die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch bereits vor dem 31.12 2008 eingetreten sind17. Danach wäre § 215 VVG auch bei allen Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Altverträgen nicht anwendbar, in denen es um Ansprüche geht, die bis zum 31.12 2008 entstanden sind.

Nach der Gegenauffassung wird § 215 VVG als Norm des Prozessrechts schon von Art. 1 Abs. 1 EGVVG nicht erfasst18. Vielmehr sei die neue Gerichtsstandsregel gemäß Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts19 seit dem 1.01.2008 geltendes Recht, das unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses anzuwenden ist20.

Die letztgenannte Meinung trifft zu. § 215 VVG unterfällt nicht dem Regelungsbereich von Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG. Das ergibt die Auslegung der intertemporalen Kollisionsnorm.

Abs. 1 EGVVG erfasst entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg die zivilprozessualen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes nicht.

Zwar ist sein Wortlaut insofern nicht eindeutig, als er einerseits die Anwendung des alten Rechts „auf Versicherungsverhältnisse“ anordnet, was ein materiellrechtliches Verständnis der Verweisungsnorm möglich erscheinen lässt21, und andererseits auf das Versicherungsvertragsgesetz insgesamt verweist, das auch prozessuale Normen enthält. Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen aber für einen entsprechend beschränkten Regelungsbereich.

Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Reform des Versicherungsvertragsrechts sollte mit der Norm eine Umkehr des Grundsatzes erreicht werden, dass neue vertragsrechtliche Regelungen nur für Verträge gelten, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen werden, und die bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vertragsverhältnisse (Altverträge) Bestandsschutz genießen22. Diese Zielrichtung ergibt sich nicht auf den ersten Blick, da die Vorschrift ausdrücklich nur die Fortgeltung des alten Versicherungsvertragsgesetzes für Altverträge bis zum 31.12 2008 regelt. Inzident bestimmt sie damit aber zugleich im Grundsatz, dass das neugefasste Versicherungsvertragsgesetz ab 1.01.2009 auch auf Altverträge anwendbar ist23. Art. 1 Abs. 1 EGVVG ist damit – im Vergleich zu den ungeschriebenen intertemporalen Regeln des materiellen Rechts – auf keine Beschränkung, sondern eine erweiterte Geltung des neuen Versicherungsvertragsgesetzes gerichtet.

Demgegenüber gilt im Prozessrecht der Grundsatz, dass neue Gesetze – vorbehaltlich abweichender Überleitungsvorschriften des Gesetzgebers – auch schwebende Verfahren erfassen, die danach mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes regelmäßig nach neuem Recht zu beurteilen sind, soweit es nicht um unter Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen und abschließend entstandene Prozesslagen geht24. Neue prozessuale Normen gelten damit – unabhängig von materiellrechtlichen Rechtsverhältnissen – grundsätzlich ex nunc. Wäre Art. 1 Abs. 1 EGVVG als hiervon abweichende Überleitungsvorschrift anzusehen, würde dies zu einer Geltungsbeschränkung der neuen Gerichtsstandsklausel in § 215 VVG und damit des neuen Rechts führen, die der gesetzgeberischen Zielrichtung zuwiderliefe.

Greift Art. 1 Abs. 1 EGVVG nicht ein, ist auch für eine Anwendung von Art. 1 Abs. 2 EGVVG kein Raum. Schon sein Wortlaut zeigt, dass er auf den vorherigen Absatz aufbaut25. Das bestätigt auch die Begründung des Gesetzentwurfs26.

Gründe verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutzes gebieten nichts anderes27. § 215 VVG berührt nicht die Zulässigkeit von Klagen, die bei einem nach bisheriger Rechtslage örtlich zuständigen Gericht erhoben worden sind, weil insoweit ohnehin der Grundsatz der Fortdauer der einmal begründeten Zuständigkeit (perpetuatio fori) gilt28. Im Übrigen kann die Regelung zwar die Fortgeltung unter dem bisherigen Recht wirksam getroffener Gerichtsstandsvereinbarungen entfallen lassen. Hierbei handelt es sich aber um einen Fall unechter Rückwirkung29, die nur dann unzulässig ist, wenn das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit überwiegt30. Das ist hier nicht der Fall, weil das Interesse des Versicherers an dem Bestand alter Gerichtsstandsvereinbarungen gegenüber dem durch den Gesetzgeber verfolgten Ziel der Stärkung des prozessualen Rechtsschutzes des Verbrauchers31 nicht vorrangig ist32.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. März 2017 – IV ZR 435/15

  1. LG WÜrzburg, Urteil vom 15.09.2014 – 94 O 2494/13 Ver []
  2. OLG Bamberg, Urteil vom 20.08.2015 – 1 U 106/14 []
  3. BGH, Urteil vom 01.06.2016 – IV ZR 80/15, VersR 2016, 1099 Rn. 14 m.w.N. []
  4. BGH, Urteil vom 01.06.2016 aaO Rn. 15 m.w.N. []
  5. vgl. dazu BGH, Urteil vom 23.11.2016 – IV ZR 50/16, VersR 2017, 118 Rn. 12 m.w.N. []
  6. PK-VVG/Klär, 2. Aufl. § 215 Rn. 5; Klimke in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 215 Rn. 4; HK-VVG/Muschner, 3. Aufl. § 215 Rn. 6; Wagner, VersR 2009, 1589 []
  7. OLG München, Urteil vom 17.12 2015 – 14 U 3409/14 43 [insoweit in r+s 2016, 213 nicht abgedruckt]; Brand in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 215 Rn. 25; Klimke aaO; MünchKomm-VVG/Looschelders, 2. Aufl. § 215 Rn. 30; Fricke, VersR 2009, 15 []
  8. Brand aaO; Looschelders aaO Rn. 31; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 5. Aufl. § 215 Rn. 5; Wolf in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 215 Rn. 2; Looschelders/Heinig, JR 2008, 265 []
  9. vgl. hierzu bereits BGH, Urteil vom 01.06.2016 – IV ZR 80/15, VersR 2016, 1099 Rn. 1, 15 []
  10. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597 Rn. 26; st. Rspr. []
  11. vgl. hierzu Schütze in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 4. Aufl. § 7 Rn.20 f. m.w.N. []
  12. vgl. BGH, Urteil vom 26.09.1991 – VII ZR 376/89, BGHZ 115, 213, 220 f. []
  13. OLG Bamberg VersR 2011, 513; OLG Braunschweig NJOZ 2012, 804; OLG Dresden VersR 2010, 1065, 1066; OLG Düsseldorf VersR 2010, 1354 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.10.2015 14 U 61/15 unter – II – I 2 b bb aaa, nicht veröffentlicht; OLG Hamburg VersR 2009, 531; OLG Hamm VersR 2009, 1345, 1346; OLG München VersR 2015, 1153, 1154; OLG Naumburg VersR 2010, 374, 375; OLG Nürnberg VersR 2010, 935; OLG Rostock, Beschluss vom 15.04.2010 – 5 W 179/09 8 f.; OLG Stuttgart r+s 2009, 102; VersR 2009, 246; Brand in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 215 Rn. 55; ders. in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. Art. 1 EGVVG Rn. 5 ff.; PK-VVG/Klär, 2. Aufl. § 215 Rn. 16; Klimke in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 215 Rn. 2; MünchKomm-VVG/Looschelders, 2. Aufl. § 215 Rn. 39; HK-VVG/Muschner, 3. Aufl. § 215 Rn.19; Bauer/Rajkowski, VersR 2010, 1559, 1560 f.; Brand, VersR 2011, 557, 559; Wagner, VersR 2009, 1589, 1591; (mit abweichender Begründung:) Gal in Langheid/Rixecker, VVG 5. Aufl. Art. 1 EGVVG Rn. 10 []
  14. Bundesregierung, BT-Drs. 16/11480, S. 3; OLG Dresden VersR 2010, 1065, 1066; OLG Hamburg VersR 2009, 531, 532; OLG Köln VersR 2009, 1237, 1348; OLG München, Urteil vom 17.12 2015 – 14 U 3409/14 34 f. [insoweit in r+s 2016, 213 nicht abgedruckt]; OLG Rostock, Beschluss vom 15.04.2010 – 5 W 179/09 9; Klimke in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 215 Rn. 3; Gal in Langheid/Rixecker, VVG 5. Aufl. Art. 1 EGVVG Rn. 10; Wagner, VersR 2009, 1589, 1591 []
  15. OLG Bamberg VersR 2011, 513; OLG Braunschweig NJOZ 2012, 804; OLG Düsseldorf VersR 2010, 1354, 1355 f.; OLG Hamm VersR 2009, 1345, 1346; OLG Naumburg VersR 2010, 374, 375; OLG Nürnberg VersR 2010, 935; Brand in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 215 Rn. 56; ders. in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. Art. 1 EGVVG Rn. 8; PK-VVG/Klär, 2. Aufl. § 215 Rn. 16; MünchKomm-VVG/Looschelders, 2. Aufl. § 215 Rn. 40; HK-VVG/Muschner, 3. Aufl. § 215 Rn.20; Bauer/Rajkowski, VersR 2010, 1559, 1560 f.; Brand, VersR 2011, 557, 559 f. []
  16. OLG Dresden, Urteil vom 28.04.2015 – 4 U 1175/14 unter – II A 2 c, nicht veröffentlicht; OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.10.2015 – 14 U 61/15 unter – II – I 2 b bb bbb (2), nicht veröffentlicht; Klimke aaO Rn. 3a; Schneider, VersR 2008, 859, 863 []
  17. OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.2014 – 20 U 120/14 unter – I 1, nicht veröffentlicht; LG Hanau, Urteil vom 25.11.2014 – 6 O 39/14 S. 10 f., nicht veröffentlicht []
  18. OLG Dresden, Urteil vom 28.04.2015 – 4 U 1175/14 unter – II A 2 c, nicht veröffentlicht; OLG Frankfurt NJOZ 2009, 2246; OLG Koblenz VersR 2010, 1356; OLG München, Urteil vom 04.03.2015 – 27 U 4374/14 unter – II b, nicht veröffentlicht; OLG Saarbrücken VersR 2008, 1337; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. Art. 1 EGVVG Rn. 5, 8; BeckOK-VVG/Staudinger, § 215 Rn. 21 (Stand 30.06.2016); Wolf in Looschelders/Pohlmann, 2. Aufl. § 215 Rn. 11; Schneider in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 1a Rn. 45b; Fricke, VersR 2009, 15, 20; Schneider, VersR 2008, 859, 861 []
  19. vom 23.11.2007, BGBl. I 2631 []
  20. OLG Saarbrücken aaO; Staudinger aaO; Schneider in Beckmann/Matusche-Beckmann aaO; Fricke aaO; Schneider, VersR 2008, 859, 861 []
  21. vgl. OLG Saarbrücken VersR 2008, 1337; MünchKomm-VVG/Looschelders, 2. Aufl. § 215 Rn. 39; Schneider, VersR 2008, 859, 860; a.A. OLG Bamberg VersR 2011, 513; OLG Braunschweig NJOZ 2012, 804; OLG Nürnberg VersR 2010, 935; HK-VVG/Muschner, 3. Aufl. § 215 Rn.19 []
  22. vgl. BT-Drs. 16/3945 S. 118 []
  23. Gesetzentwurf der Bundesregierung aaO []
  24. st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 28.02.1991 – III ZR 53/90, BGHZ 114, 1, 3 f.; Beschluss vom 23.04.2007 – II ZB 29/05, BGHZ 172, 136, Rn. 25 jeweils m.w.N. []
  25. vgl. Brand in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 215 Rn. 56 []
  26. vgl. aaO li. Sp. Abs. 2 und 3; Schneider, VersR 2008, 859, 860 „Ausnahme von der Ausnahme“ []
  27. a.A. OLG Dresden VersR 2010, 1065, 1066; kritisch: Brand in Bruck/Möller, 9. Aufl. § 215 VVG Rn. 55; ders. in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. Art. 1 EGVVG Rn. 7; ders., VersR 2011, 557, 559 []
  28. st. Rspr.; statt aller: BGH, Beschluss vom 11.12 2001 – KZB 12/01, NJW 2002, 1351 unter 1 m.w.N. []
  29. vgl. BVerfGE 31, 222, 226 []
  30. BVerfG aaO 227 []
  31. Gesetzentwurf der Bundesregierung aaO S. 117 []
  32. ähnlich: OLG Frankfurt NJOZ 2009, 2246, 2247; OLG Koblenz VersR 2010, 1356 []