Kündigung einer Vollkaskoversicherung – und die Schlüsselgewalt des Ehegatten

Die Kündigung einer Vollkaskoversicherung stellt ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 BGB dar. Ein Ehegatte kann daher die auf seinen Partner laufende Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug auch ohne dessen Vollmacht kündigen.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall unterhielt die Ehefrau eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für ein auf ihren Ehemann zugelassenes Fahrzeug der Marke BMW 525d. Mit einem vom Ehemann unterzeichneten Schreiben vom 22. Dezember 2014 wurde die Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug zum 1. Januar 2015 gekündigt. Die Versicherungsgesellschaft fertigte daraufhin einen – die Vollkaskoversicherung nicht mehr enthaltenden – neuen Versicherungsschein und erstattete überschießend geleistete Beiträge. Das versicherte Fahrzeug wurde am 5. Oktober 2015 bei einem selbst verschuldeten Unfall beschädigt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf insgesamt 12.601,28 € zuzüglich Umsatzsteuer. Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 widerrief die Ehefrau die Kündigung der Vollkaskoversicherung.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Ellwangen (Jagst) hat die Klage, mit der die Ehefrau von der Versicherungsgesellschaft Versicherungsleistungen in Höhe der Reparaturkosten abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 €, insgesamt also 12.301,28 € sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 958,18 € begehrt, abgewiesen1, das Oberlandesgericht Stuttgart hat ihre Berufung zurückgewiesen2.
Beide Gerichte haben ihre Entscheidungen auf die Regelung des § 1357 BGB gestützt. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der vom Oberlandesgericht Stuttgart im Berufungsurteil zugelassenen Revision, blieb jedoch auch vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Urteile der Vorinstanzen und wies auch die Revision der Ehefrau zurück:

§ 1357 BGB, wonach jeder Ehegatte berechtigt ist, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen, kann auch für die Kündigung einer Vollkaskoversicherung gelten.

Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt zwar keine generelle gesetzliche Vertretungsmacht unter Ehegatten. Die vom Ehegatten des Versicherungsnehmers ausgesprochene Kündigung kann aber gemäß § 1357 BGB wirksam sein. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass auch der Abschluss des Versicherungsvertrags ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie darstellt. Das wiederum richtet sich nach dem individuellen Zuschnitt der Familie. Danach kann auch der Abschluss einer Vollkaskoversicherung in den Anwendungsbereich des § 1357 Abs. 1 BGB fallen, sofern ein ausreichender Bezug zum Familienunterhalt vorliegt.

Ein solcher Bezug ist nach den von den Instanzgerichten getroffenen Feststellungen hier gegeben. Bei dem versicherten Pkw handelt es sich um das einzige Fahrzeug der fünfköpfigen Familie. Hinzu kommt, dass der Pkw auf den Ehemann zugelassen war und sich die zu zahlenden Monatsprämien für die Vollkaskoversicherung von rund 145 € bezogen auf die Bedarfsdeckung der Familie noch in einem angemessenen Rahmen bewegten, weshalb auch keine vorherige Verständigung der Ehegatten über den Abschluss der Vollkaskoversicherung erforderlich erschien.

Fällt der Abschluss des Versicherungsvertrags unter § 1357 Abs. 1 BGB, begründet die hieraus folgende Mitberechtigung für beide Ehegatten die Stellung von Gesamtgläubigern. Zwar können Gesamtgläubiger eine Kündigung grundsätzlich nur gemeinsam aussprechen, diese Rechtsfolge wird aber von der Regelung des § 1357 Abs. 1 BGB überlagert. So wie es den Eheleuten danach möglich ist, für und gegen ihre jeweiligen Partner Rechte und Pflichten zu begründen, muss es ihnen spiegelbildlich erlaubt sein, sich hiervon auch mit Wirkung für und gegen den anderen wieder zu lösen. Das gilt schließlich unabhängig davon, ob der das Gestaltungsrecht ausübende Ehegatte auch derjenige gewesen ist, der die Verpflichtung des anderen Ehegatten über § 1357 Abs. 1 BGB ursprünglich begründet hat.

Die Ehefrau konnte die Kündigung auch nicht einseitig widerrufen, weil diese als rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt zur Folge hatte.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Februar 2018 – – XII ZR 94/17

  1. LG Ellwangen (Jagst), Urteil vom 29.07.2016 – 3 O 78/16 []
  2. OLG Stuttgart, Urteil vom 12.01.2017 – 7 U 143/16 []