Ein Versicherungsfall und zwei Versicherungen

Liegt eine sogenannte Mehrfachversicherung vor, kann der Versicherte im Schadensfall trotzdem nur einmal seinen Schaden ersetzt bekommen. Wurden beide Versicherungsverträge nur abgeschlossen, um mehrfach abzurechnen, handelt es sich um nichtige Verträge und der Betroffene erhält gar kein Geld.

Aufgrund dieses Hinweises des Oberlandesgerichts Oldenburg hat ein Mann aus Jever in dem hier vorliegenden Fall seine Berufung zurückgenommen. Der Mann hatte nach einem Brandschaden seine Hausratversicherung auf 40.000,00 Euro in Anspruch genommen. Die Versicherung verweigerte die Zahlung mit dem Argument, es liege eine Mehrfachversicherung vor. Der Mann habe bei Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahr 2012 bewusst wahrheitswidrig verneint, bereits eine andere Hausratversicherung zu haben. Der Versicherte bestritt dies und behauptete, diese andere Hausratversicherung habe seine Frau 1996 abgeschlossen. Er sei des Deutschen damals noch nicht ausreichend mächtig gewesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg sei davon auszugehen, dass er den Vertrag im Jahr 2012 in betrügerischer Absicht abgeschlossen hatte. Denn er hatte bereits vier Monate nach dem Abschluss der Versicherung im Jahr 2012 beiden Versicherungen einen Wasserschaden gemeldet und von beiden jeweils 800,00 Euro abkassiert. Es sei fernliegend, dass der Mann sich erst anlässlich dieses Schadensfalles an die Versicherung aus dem Jahr 1996 erinnert habe und bei Abschluss der zweiten Versicherung kurz vor dem Schadensfall nicht an die erste Versicherung gedacht habe. Kurz nach dem Wasserschaden hatte der Mann dann den Versicherungsvertrag aus dem Jahr 1996 auf eine höhere Versicherungssumme umgestellt. Weitere zwei Monate später kam es zu dem Brandschaden, den der Jeveraner beiden Versicherungen meldete. Bei den Schadensmeldungen gab er jeweils an, nicht anderweitig versichert zu sein. Durch einen Zufall kam dann aber heraus, dass eine Mehrfachversicherung vorlag.

Nach Meinung des Oberlandesgerichts Oldenburg sei vor dem gesamten Hintergrund davon auszugehen, dass der Mann von Anfang an beabsichtigt habe, im Schadensfalle doppelt abzurechnen. Dies führe zur Nichtigkeit des 2012 abgeschlossenen Versicherungsvertrages.

Daraufhin hat der Mann seine Berufung zurückgenommen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 21. August 2017 – 5 U 18/17