Die Winterreifen in der Sammelgarage

Eine Hausratversicherung kann durch eine Klausel in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen wirksam ausschließen, dass Hausrat in Sammelgaragen versichert ist.

So hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall eines Klägers entschieden, dem Reifen aus seinem Garagenstellplatz gestohlen worden waren. Er hat einen Tiefgaragenstellplatz in der Hansemannstraße in München angemietet. Die Tiefgarage ist eine Sammeltiefgarage mit rund 100 Plätzen, wobei der Stellplatz des Klägers zusammen mit dem Nachbar-Stellplatz als Doppel-Stellplatz mit Gitterstäben umzäunt und mit einem Doppeltor versehen ist. Am 29.10.2013 stellte der Kläger fest, dass seine in der Garage gelagerten vier Winterreifen mit Alufelgen fehlten. Der Mieter der Nachbargarage hatte bereits am 24.10.2013 das Fehlen auch seiner Winterreifen bemerkt. Der Kläger verlangt den Wert der entwendeten Reifen von seiner Hausratversicherung ersetzt. Er macht einen Schaden von 1.333,00 Euro geltend. Die Hausratsversicherung weigert sich zu zahlen. Sie ist der Meinung, dass sie aufgrund der Versicherungsbedingungen nicht leistungspflichtig sei. Denn in § 10 Nummer 2 der Versicherungsbedingungen heißt es:

„2. Versicherungsort ist die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers. Zur Wohnung gehören auch die Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück.
Versicherungsschutz besteht auch in Garagen in der Nähe des Versicherungsortes, soweit sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden …“

Dagegen hat der Kläger vor dem Amtsgericht München geklagt.

In seiner Urteilsbegründung hat das Amtsgericht München ausgeführt, dass kein Versicherungsschutz für Garagenstellplätze besteht, die nicht durch entsprechende Vorrichtungen, sondern nur durch eine Markierung abgetrennt sind. Da der zweite Stellplatz, der neben dem Stellplatz des Klägers liegt, nicht von diesem allein oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt wird, gewährt die Versicherung keinen Schutz. Vielmehr haben durch den zweiten Mieter weitere, dem Kläger nicht bekannte Personen Zugang zu seinem Garagenplatz. Dieser verliert damit die auf den Kläger zugeschnittene Privatatmosphäre. Die in die Garage des Klägers eingebrachten Dinge unterliegen durch die Doppelgarage nicht mehr allein dem Zugriff und Verantwortungsbereich des Klägers. Die entsprechende Versicherungsklausel ist nach Auffassung des Amtsgerichts München wirksam und nicht überraschend. Ein Schutz durch den Eigentümer ist nicht mehr gegeben bei Gegenständen, die in einer Sammelgarage wie bei Mehrfamilienhäusern üblich liegen. Denn dann hat eine nicht überschaubare Anzahl an Personen Zugang zu den Gegenständen. Im Übrigen ist es nicht vorrangige Aufgabe der Sammelgaragen, Autos gegen Diebstahl zu schützen, sondern vor den Witterungseinflüssen und ein geordnetes, platzsparendes Verwahren der Fahrzeuge zu bieten. Insofern ist die entsprechende Versicherungsklausel der Beklagten nicht überraschend.

Amtsgericht München, Urteil vom 20. Dezember 2016 – 275 C 17874/1