Der Beschwerdebericht für die Versicherungsaufsicht

Die im Versicherungsaufsichtsgesetz geregelte Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über Erstversicherungsunternehmen erstreckt sich auf die Wahrung der Belange der Versicherten bei der Bearbeitung von Beschwerden. 

In den hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen hatten österreichische Versicherungsunternehmen geklagt, die in Deutschland Erstversicherungen anbieten. Die BaFin ordnete mit der angegriffenen Sammelverfügung an, dass alle zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Erstversicherungsunternehmen jährlich zum 1. März einen Beschwerdebericht einzureichen hätten.

Das erstinstanzlich mit der Klage befasste Verwaltungsgericht Frankfurt am Main  hat diese Anordnung aufgehoben, soweit sie Rechtswirkung gegenüber den KläVersicherungsunternehmen gerinnen entfaltet1. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat die hiergegen gerichtete Berufung der BaFin zurückgewiesen2; die Sammelverfügung habe zwar eine Rechtsgrundlage im nationalen Recht, diese sei jedoch mit europäischem Unionsrecht nicht vereinbar. Die Richtlinie 2009/138/EG vom 25. November 2009 lasse nur eine Rechtsaufsicht über die Versicherungsunternehmen zu. Die Mitgliedstaaten dürften keine darüber hinaus gehenden Aufsichtsmaßnahmen vorsehen. Dem widerspreche die gesetzliche Ermächtigung zu Aufsichtsmaßnahmen zur ausreichenden Wahrung der Belange der Versicherten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun die Berufungsurteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Rechtsstreitigkeiten an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen:

Die der BaFin im Versicherungsaufsichtsgesetz zugewiesene Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen umfasst auch die Wahrung der Belange der Versicherten. Hierbei handelt es sich um eine Rechtspflicht der Versicherungsunternehmen, die ihr Verhältnis zu den Kunden ausgestaltet und in zahlreichen verbraucherschützenden Vorschriften konkretisiert ist. Einer hierauf bezogenen Aufsicht steht weder das Unionsrecht noch das nationale Verfassungsrecht entgegen. Gegenstand dieser Aufsicht ist auch die Bearbeitung von Beschwerden der Versicherten durch die Unternehmen.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wird nunmehr zu klären haben, ob die Voraussetzungen für die Anforderung eines jährlichen Beschwerdeberichts im Einzelfall jeweils gegeben sind.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. April 2021 – 8 C 6.20 bis 8 C 25.20

  1. VG Frankfurt a.M., Urteile vom 05.09.2020 – 7 K 2977/16.F u.a. []
  2. Hess. VGH, Urteile vom 30.04.2020 – 6 A 2151/18 u.a. []