Widerspruch und Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung in Altfällen
Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. muss sich der Versicherungsnehmer auch erhebliche oder vollständige Fondsverluste bereicherungsmindernd anrechnen lassen1.
Die Versicherungsnehmer – deren Widerspruchsrecht mangels ordnungsgemäßer Belehrung ungeachtet des § 5a …
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