Das missglückte Driftmanöver – und die Kaskoversicherung zahlt
Auch bei einem durch ein missglücktes Driftmanöver verursachten Unfall kann ein Anspruch des Autofahrers gegen seine Kaskoversicherung bestehen.
Das Landgericht Coburg hatte sich aktuell mit einer Klage auf Inanspruchnahme einer Vollkaskoversicherung wegen des misslungenen Drifts mit einem Sportwagen zu befassen. Der Kläger fuhr im Jahr 2023 in Begleitung eines Beifahrers mit seiner Chevrolet Corvette in einen Kreisverkehr ein. Unter gezieltem Durchdrehen der Fahrzeugräder umrundete er den Kreisel zweimal im Drift. In der Ausfahrt des Kreisels verlor er die Kontrolle über das Auto und stieß gegen einen Bordstein und eine dahinter stehende Mauer. Am Boliden des Möchtegernrennfahrers entstand ein erheblicher Sachschaden, den er gerne von der beklagten Vollkaskoversicherung ersetzt bekommen wollte. Der Versicherer wehrte sich hiergegen. Nach dem Versicherungsvertag sei die vorsätzliche Schadensverursachung nicht vom Versicherungsschutz gedeckt. In den Versicherungsbedingungen finde sich zudem eine Klausel, die Schäden infolge eines Rennens ausschließe.
Das Landgericht Coburg gab dem Bruchpiloten recht:
Der Versicherer habe im Vertrag ausdrücklich auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit gegenüber dem Kläger verzichtet. Nur solche sei aber vorliegend feststellbar. Vorsatz könne dem Gernegroß hingegen nicht nachweisen werden. Im Gegenteil spreche vieles dafür, dass der Kläger auf das Gelingen des Driftmanövers vertraut habe. Mit dem Unfall war es nämlich vorbei mit dem Imponiergehabe gegenüber seinem Beifahrer. Ein Rennen im Sinne der Versicherungsbedingungen lag nach Einschätzung des Gerichts schon deshalb nicht vor, weil das Fahrzeug des Klägers das einzige weit und breit gewesen sei.
Landgericht Coburg, Urteil vom 26. Januar 2024 – 24 O 366/23




